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Aushilfskräfte in der Gastronomie beschäftigen - Tischdecken mit Beschichtung erleichtern die Arbeit in der Gastronomie

Gerade in der Gastronomie kommt es oft zu Engpässen, was das Personal angeht. Auch fallen viele Arbeitnehmer aufgrund Krankheit oder anderen Faktoren einmal aus. Deshalb werden oftmals Aushilfs- oder Saisonkräfte eingestellt, die für eine bestimmte Zeit aushelfen. Da es sich hierbei nur um eine Nebentätigkeit handelt, sollten Arbeitgeber auch einiges beachten.

Aushilfskräfte in der Gastronomie

Was sollte man als Arbeitgeber bei Aushilfskräften beachten?

Für viele Saison- oder Aushilfskräfte in der Gastronomie sind kurze Beschäftigungsverhältnisse sehr lukrativ, da in kurzer Zeit viel Geld verdient werden kann. Der Vorteil liegt darin, dass der Verdienst in dieser Zeit sozialabgabenfrei ist und sich dadurch natürlich der Nettolohn erhöht. Allerdings darf ein solches Beschäftigungsverhältnis nur max. 2 Monate im Jahr ausgeführt werden und wird schon im Voraus zeitlich begrenzt. Wird bei der kurzfristigen Beschäftigung weniger als 5 Tage pro Woche gearbeitet, können die 50 Arbeitstage auf das ganze Jahr verteilt werden. Viele Aushilfskräfte üben mehrere Tätigkeiten bei unterschiedlichen Arbeitgebern aus. Auch hier gilt: 2 Monate oder 50 Arbeitstage dürfen nicht überschritten werden.

Kurzfristige Tätigkeit darf nicht nachhaltig als Sicherung des Lebensunterhaltes dienen

Eine kurzfristige Tätigkeit sollte immer zeitlich begrenzt sein. Das kann vorher vertraglich geregelt werden. Zudem darf die gleiche Tätigkeit nicht jedes Jahr erneut ausgeführt werden, sondern die Aushilfskräfte müssen sich immer wieder um ein neues Unternehmen bemühen. Arbeitsverträge dürfen deshalb nur über diese bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Wer eine kurzfristige Tätigkeit ausübt, darf dies auch nicht als Beruf im eigentlichen Sinne sehen. Eine solche Arbeit darf nämlich nicht als Sicherung des Lebensunterhaltes dienen. Deshalb bewerben sich als Aushilfskräfte oftmals Schüler, Rentner oder Hausfrauen. Eine kurzfristige Beschäftigung kann aber trotzdem beispielsweise mit einem Minijob kombiniert werden. Für Arbeitgeber auch in der Gastronomie gilt zu beachten, dass Angestellte für eine kurzfristige Tätigkeit beim Arbeitsamt an- und auch wieder abgemeldet werden müssen. Der Verdienst der Arbeitnehmer ist allerdings ganz normal zu versteuern, weshalb auch eine Steuerkarte vorgelegt werden muss.

Schnelle Einarbeitung für einen optimalen Service

Viele Gastronomen greifen auf Saisonkräfte zurück, was aufgrund von Krankheit oder Urlaub des Stammpersonals nötig ist oder einfach an einem Mangel an ausgebildeten Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt liegen kann. Für die schnelle Einarbeitung der Saisonkräfte ist es von Vorteil, wenn sie die Arbeitsabläufe in Service und Bedienung schnell erlernen und umsetzen. Dazu gehören u. a. das Eindecken der Tische, das richtige Bedienen und nicht zuletzt die Freundlichkeit gegenüber den Gästen. Tischdecken mit Beschichtung, die zwischendurch oder nachdem die Gäste das Restaurant verlassen haben, einfach nur feucht abgewischt werden, können den Aushilfskräften die Arbeit erleichtern.

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